Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Alle Rechtsgeschäfte zwischen der unique. Agentur für Kommunikation GmbH & Co. KG, Hülchrather Str. 6, 50670 Köln (im Folgenden: Agentur) und dem Kunden erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB).

(2) Anders lautenden AGB des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

(3) Mit der Bestellung/Auftragsvergabe werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(4) Die Vertragssprache ist deutsch. Sofern AGB oder andere vertragsbezogene Erklärungen auch in anderen Sprachen verfügbar sein sollten, ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.

 

2. Leistungsumfang, Vertragsschluss

(1) Die Agentur erbringt Beratungs- und Dienstleistungen in den Bereichen Kommunikation, PR, Werbung, Webdesign und Fotodesign.

(2) Der Umfang der Leistungsverpflichtung richtet sich nach dem Angebot der Agentur. Unvorhersehbarer Mehraufwand ist nicht Vertragsbestandteil. Die Erbringung der zusätzlichen Leistungen ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

(3) Alle Vereinbarungen zwischen Kunde und Agentur sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen ebenfalls der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

(4) Die in Prospekten, Anzeigen, Kommunikationsmitteln, Internet etc. enthaltenen Angaben der Agentur stellen kein verbindliches Angebot an den Kunden dar. Sie sind freibleibend auch bzgl. der Preisangaben.

(5) Der Vertrag kommt mit Annahme des schriftlichen Angebots der Agentur durch den Kunden zustande. Die Agentur hält sich 30 Kalendertage an ihre Angebote gebunden. Die Annahme durch schriftliche Auftragserteilung (E-Mail reicht) oder durch Übersendung des unterzeichneten Angebots an die Agentur. Die Annahme wird auch durch die Überweisung des in dem Angebot angegebenen Rechnungsbetrages auf das Konto der Agentur erklärt.

(6) Das Angebot der Agentur bleibt auch bei einer Abweichung von +/- 10% von der Auftragssumme gültig.

(7) Das Angebot beruht auf dem erfolgten Briefing. Wenn sich während der Arbeit neue Briefingaspekte ergeben, wird der zusätzliche Stundenaufwand gesondert berechnet. Die dafür geschätzten Stunden und Kosten können auf Wunsch vor der Realisierung genannt werden.

(8) In der Agenturleistung sind zwei Korrekturdurchgänge enthalten. Sollten darüber hinaus Korrekturen gewünscht oder nötig sein, werden diese nach Stundenaufwand berechnet. Alle Arbeiten, die nach der zweiten Korrekturphase anfallen und Leistungen, die über das Angebot hinausgehen, werden nach Aufwand mit einem Stundensatz (90,00 € netto) in Rechnung gestellt.

 

3. Webdesign / Programmierung

(1) Bei Fertigstellung einer Webseite gewährleistet die Agentur einen aktuellen Stand der jeweils verwendeten Software und die fehlerfreie Darstellung der Webseite in den gängigen, zur Zeit der Veröffentlichung aktuellen und gebräuchlichen Browsern. Allerdings lassen sich aufgrund der unzähligen unterschiedlichen Endgeräte, Betriebssysteme und Browser/-Versionen abweichende optische und funktionelle Ergebnisse nicht vollständig ausschließen.

Nach der Fertigstellung der Webseite liegt die Verantwortung für die Aktualität der Software beim Kunden, es sei denn der Kunde beauftragt die Agentur mit einem Wartungsvertrag.

(2) Technologische Entwicklungen bezüglich des zur Darstellung verwendeten Programmcodes können jedoch nicht automatisch durch Software-Updates umgesetzt werden. Die genutzten Technologien befinden sich in einem steten Wandel, hervorgerufen durch Weiterentwicklungen, Neuerungen und Erweiterungen. Sollte die Darstellung der Webseite dadurch im Laufe der Zeit verändert oder eingeschränkt werden, bedarf es eines neuen Auftrages, um die notwendigen Anpassungen am Darstellungscode auszuführen.

(3) Änderungen, die der Kunde nach Abnahme der Webseite, beispielsweise im Rahmen der Pflege mit einem Content Management System, selbst vornimmt, liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Mängel, die hieraus resultieren.

 

4. Fotodesign

(1) Fotografien bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.

(2) Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält die Agentur auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

(3) Die Agentur wählt die Fotografien aus, die sie dem Kunden bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt.

(4) Die Abnahme der Leistung darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

(5) Originale und Abzüge der Fotografien dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion digitalisiert werden. Sie dürfen ebenso wenig wie digitale Fotodateien verändert (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung oder auch jede Veränderung bei der Bildwiedergabe wie Veröffentlichung in Ausschnitten) oder an Dritte weitergegeben werden.

 

5. Lieferfristen, Abnahme, Eigentumsvorbehalt, Nutzungsbeginn, Vertragsstrafe

(1) Lieferfristen und Fertigstellungsfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Verbindliche Liefer- und Fertigstellungsfristen verlängern sich entsprechend, sofern der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 8 dieser AGB nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Soweit es sich bei der Leistung der Agentur um eine Werkleistung handelt, ist der Kunde, verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte, abnahmefähige Werk innerhalb von 10 Kalendertagen nach Bereitstellung abzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme oder Beanstandung gilt das Werk als abgenommen. Auf die Folgen einer Nichterklärung der Abnahme innerhalb der Frist wird der Kunde bei Bereitstellung noch einmal seitens der Agentur hingewiesen.

(3) Bis zur vollständigen Zahlung behält sich die Agentur das Eigentum an den erstellten Werken vor.

(4) Das von der Agentur geschaffene Werk darf erst nach Zahlung des Rechnungsbetrages von dem Kunden genutzt werden. Eine vorherige Nutzung darf nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung der Agentur erfolgen. Jede unberechtigte Nutzung löst entsprechende Unterlassungsansprüche aus und führt außerdem dazu, dass der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe eines weiteren vollen Honorars hinsichtlich des jeweiligen Auftrages zahlen muss.

 

6. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

(1) Es gilt die vertraglich vereinbarte Vergütung wie sie in dem Angebot der Agentur wiedergegeben ist. Ist keine Vergütung vereinbart, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage des jeweils aktuellen AGD Vergütungstarifs Design, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der Vergütungstarif Design wird dem Auftraggeber auf Anfrage von der Agentur zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

(2) In Angeboten und Kostenvoranschlägen genannte Preise verstehen sich netto zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils gültigen Satzes und exklusive der in Ziffer 7 dieser AGB beschriebenen Kosten. Die Mehrwertsteuer wird in unseren Rechnungen gesondert ausgewiesen.

(3) Wir behalten uns vor, die zu zahlende Vergütung nach Leistungsabschnitten abzurechnen, und zwar wie folgt: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 nach Layout/Präsentation, 1/3 nach Abschluss der Arbeiten. Rechnungsstellungen erfolgen nach Abarbeitung des jeweiligen Leistungsabschnittes.

(4) Bei Projekten mit einer Laufzeit über einen Monat behält sich die Agentur das Recht vor, A-Konto-Rechnungen zu stellen. Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen – unabhängig davon, ob die Teilleistungen bereits von dem Kunden genutzt werden können – in Rechnung zu stellen. Falls bei der Abarbeitung eines Leistungsabschnittes ein Arbeitszeitraum von mehr als zwei Monaten erreicht wird, ist die Agentur berechtigt, in Abständen von jeweils 2 Monaten Zwischenabrechnungen zu erstellen, in denen der in diesem Zeitraum erreichte Leistungsstand –der in der Rechnung nachvollziehbar zu beschreiben ist-  abgerechnet wird.

(5) Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er von der Agentur finanzielle Vorleistungen, die 25% der vereinbarten Vergütung übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ¼ der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ¼ nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, ½ nach Ablieferung.

(6) Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig.

(7) Der Kunde gerät mit der Entrichtung der Vergütung in Verzug, wenn er nicht binnen 10 Tagen nach Zugang der Rechnung gezahlt hat. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn die Agentur über den Zahlbetrag verfügen kann. Im Falle des Verzugs ist die Agentur berechtigt, Zinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

(8) Befindet sich der Kunde gegenüber der Agentur mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden sämtliche bestehende Forderungen sofort fällig.

(9) Die Agentur ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Agentur berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(10) Der Kunde ist nicht zur Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag berechtigt. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

(1) Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) gesondert berechnet.

(2) Die Agentur ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu erteilen.

(3) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, der Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

(4) Alle Arbeiten, die nach der zweiten Korrekturphase anfallen und Leistungen, die über das Angebot und den beschriebenen Ablauf der Leistungen hinausgehen, werden nach Aufwand mit einem Stundensatz (90,00 € netto) in Rechnung gestellt.

(5) Nicht im Angebotspreis enthalten und vom Kunden gesondert zu bezahlen sind: Support beim Einrichten von Mail-Adressen, das Installieren von Online-Mailings auf Rechnern des Kunden, Adressenweiterleitung sowie nicht im Angebot genannte Arbeiten am Server, Botenfahrten, Versand, Bildrechte, Bildbearbeitung, Proofs (farbverbindliche Ausdrucke in der Druckvorstufe), Druck und Verarbeitung, juristische Prüfung, Lektorat/Rechtschreibprüfung, Hosting-Gebühren, Web-Schriftlizenzen, sonstigen Onlinekosten (z.B. SSL-Zertifikate), GEMA- Gebühren, Künstlersozialversicherungsabgaben, Kosten für Botengänge, Versandkosten und sonstige bei der Erfüllung des Auftrages nicht vermeidbare Nebenkosten.

(6) Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien etc., für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sowie Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind,  sind nicht im Angebotspreis enthalten und sind vom Kunden zu gesondert erstatten.

 

8. Pflichten des Kunden, Haftung

(1) Der Kunde sichert zu, der Agentur alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen und verfügbaren Unterlagen, Daten, Materialien und Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen gilt § 642 BGB.

Alle überlassenen Unterlagen werden sorgsam behandelt, vor Zugriffen Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückgegeben.

(2) Der Kunde ist für die Rechteklärung der der Agentur im Rahmen des Auftrags überlassenen Inhalte (Texte, Bilder, Videos etc.) im Verhältnis zur Agentur und gegenüber Dritten verantwortlich.

(3) Soweit es für die Ausführung des Auftrags erforderlich ist, räumt der Kunde der Agentur ein kostenloses Nutzungsrecht an den Inhalten ein. Gegenstand der Nutzungsrechtseinräumung ist ein einfaches, zeitlich auf den Auftragszeitraum beschränkten und räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränktes Recht, die übermittelten Inhalte zu vervielfältigen und zu Zwecken der Formatierung zu verändern und wenn es Teil des Auftrags ist, diese öffentlich zugänglich zu machen.

(4) Der Kunde versichert, dass er die erforderlichen Rechte an allen von ihm übermittelten Inhalten hat und berechtigt ist, die Rechte daran in dem in Abs. 3 genannten Umfang auf die Agentur zu übertragen. Er versichert, dass mit der Nutzung durch die Agentur keine Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte (z. B. Urheber- und Markenrechte)  und Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt werden.

(5) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die beauftragten Arbeiten gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur verpflichtet sich, auf rechtliche Risiken, die ihr bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, hinzuweisen.

(6) Wenn eine rechtliche Prüfungen durch eine besonders sachkundige Person oder Institution vorgenommen werden soll, sind die Kosten hierfür vom Kunden zu tragen.

(7) Der Kunde hat die Agentur von Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Verstoß gegen geltendes Recht und/oder diese AGB ergeben, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung auch vorgerichtlich vollumfänglich auf erstes Anfordern freizustellen. Der Kunde stellt die Agentur auch von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat.

(8) Sämtliche Arbeiten werden nach Abstimmung mit dem Kunden und seiner schriftlicher (E-Mail genügt) Freigabe durchgeführt. Der Kunde erteilt die Freigaben nach erfolgter Abstimmung der Arbeiten umgehend, so dass die Arbeitsabläufe der Agentur und die Realisierung der Auftragsarbeiten nicht beeinträchtigt werden.

 

9. Haftung der Agentur

(1) Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur garantiert auch nicht die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ergebnisse.

(2) Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit und die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung aller der Agentur vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Texte, Illustrationen, Fotos etc..

(3) Nach Freigabe durch den Kunden haftet die Agentur nicht mehr für inhaltliche Fehler, Rechtsschreibfehler etc..

(4) Die Agentur haftet ansonsten für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit uneingeschränkt, für leichte Fahrlässigkeit jedoch nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, welche der ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages dienen und die angemessenen technischen Möglichkeiten widerspiegeln. Sofern wesentliche Pflichten aus dem Vertrag betroffen sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet, ist die Haftung der Agentur bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sowohl für vertragliche als auch für außervertragliche Ansprüche. Sie gelten zudem auch für die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur. Die Haftung wegen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt.

(5) Die Gewährleistungsansprüche und alle weiteren vertraglichen und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel beruhen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Davon abweichend verjähren Ersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für grob fahrlässig verursachte Schaden auch dann nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn sie auf einem Mangel beruhen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

(6) Die Agentur haftet nicht für Serverausfälle infolge dessen Kundenwebseiten nicht aufrufbar sind. Dies gilt auch für Unterbrechungen beim E-Mail-Verkehr oder Daten die über die Kundenwebseite ausgetauscht werden, zum Beispiel Kontakt- oder Anmelde-Formulare. Die Agentur bemüht sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Internetseite zeitnah wieder online zu schalten.

 

10. Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Die im Rahmen des Auftrages von der Agentur erstellten Arbeiten unterliegen kraft Parteivereinbarung dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann als vereinbart, wenn für die die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

(2) Die Agentur hat das alleinige Nutzungsrecht an allen im Rahmen von Aufträgen erstellten Arbeiten. Sie dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch in teilweiser Form, ist unzulässig. Entwürfe und Vorschläge des Kunden begründen weder ein eigenes Nutzungsrecht noch eine Miturheberschaft.

Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe ist die Agentur berechtigt, für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001 € zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt von dieser Regelung unberührt.

(3) Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf der Schriftform. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang ein einfaches  Nutzungsrecht an allen von der Agentur im Rahmen des Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen sowie die Einräumung von exklusiven Nutzungsrechten bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung oder Nebenabrede.

(4) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind vergütungspflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.

(5) Die Nutzungsrechte gehen Zug-um-Zug mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über.

(6) Die Agentur kann vom Kunden Auskunft über den Umfang der Nutzung verlangen.

(7) Werden mehrere Entwürfe zur Auswahl gestellt, verbleibt das Urheberrecht und alle Nutzungsrechte für sämtliche Entwürfe bei der Agentur. Erst nach getroffener Auswahl und vollständiger Bezahlung überträgt die Agentur für den gewählten Entwurf die Nutzungsrechte. Die anderen Entwürfe dürfen vom Kunden weder verwendet noch weitergegeben werden. Für diese Entwtürfe gilt, dass jede Nachahmung, Änderung, Verkauf, Vermietung, Verleasung, Verpachtung, auch von Teilen oder Details, unzulässig ist.

 

11. Namensnennungspflicht

(1) Die Agentur ist vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen der Agentur namentlich zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten oder, wenn keine Vergütung vereinbart ist, nach dem AGD Vergütungstarif Design (neuste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen.

(2) Sollte eine Zustimmung der Agentur zur Digitalisierung vorliegen, hat der Kunde bei der digitalen Erfassung und Nutzung sicher zu stellen, dass der Name der Agentur mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird und die Bilddaten in Absprache mit der Agentur mit wirksamen technischen Schutzmaßnahmen versehen wird.

(3) Erstellt die Agentur für den Kunden eine Webseite, ist der Kunde verpflichtet, die Agentur auf Verlangen in seinem Impressum als Ersteller zu nennen.

 

12. Eigentum an Entwürfen und Daten, Datenarchivierung

(1) An den Werken der Agentur werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.

(2) Die Originale sind der Agentur nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Kunde die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

(3) Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Agentur. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

(4) Hat die Agentur dem Kunden Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung geändert werden, es sei denn aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.

(5) Die Agentur archiviert die für den Kunden erstellten digitalen Daten als freigegebene Endfassung für zwei Jahre.

 

13. Korrektur, Produktionsüberwachung

(1) Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen.

(2) Nur durch besondere Vereinbarung erfolgt die Produktionsüberwachung durch die Agentur. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Diesbezüglich haftet sie für Fehler nur bei eigenem Verschulden.

 

14. Belegexemplare und Eigenwerbung

(1) Der Kunde überlässt der Agentur von allen vervielfältigten Arbeiten bis zu 20 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich.

(2) Die Agentur ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten angemessen und branchenüblich zu signieren und bei Bedarf zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Kunden zu  verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern die Agentur nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Kunden schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.

 

15. Geheimhaltungspflicht, Wettbewerbsklausel

(1) Die Agentur wird alle Informationen, die sie im Rahmen des Auftrags vom Kunden erhält, streng vertraulich behandeln und Mitarbeiter und zur Erfüllung des Auftrags eingeschaltete Dritte zu Stillschweigen verpflichten.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, die zur Auftragserfüllung eingesetzten (freien) Mitarbeiter der Agentur, bis 24 Monate nach Abschluss des Auftrags nicht ohne Einverständnis der Agentur unmittelbar oder mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

(3) Die Parteien verpflichten sich zu Stillschweigen über sämtliche Informationen und Wettbewerbsgeheimnisse, welche während der Auftragsabwicklung ausgetauscht bzw. in Erfahrung gebracht werden.

(4) Der Kunde ist auch nach Vertragsablauf nicht berechtigt, Reports, Daten und jegliche weitere Informationen, die er im Rahmen des Vertragsverhältnisses von der Agentur erhalten hat, Subunternehmern und/oder anderen Agenturen zur Verfügung zu stellen. Für jeden Verstoß gegen diese Verpflichtung zahlt der Kunde an die Agentur unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- €.

 

16. Anwendbares Recht, Sonstiges

(1) Die Beziehungen zwischen der Agentur und den Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz, sofern nicht für die Streitigkeiten ein ausschließlicher Gerichtsstand an einem anderen Ort begründet ist.

(3) Bei grundlegenden Dissonanzen in der Geschäftsbeziehung behalten wir uns vor, dieses aufzukündigen.

(4) Für den Fall der Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit einer der Bestimmungen dieser AGB, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Klausel soll in diesem Fall durch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ersetzt werden.

 

 

AGB, Vers. 1.0, 24.09.2013